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   RG, 14.12.1926 - VI 342/26   

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https://dejure.org/1926,254
RG, 14.12.1926 - VI 342/26 (https://dejure.org/1926,254)
RG, Entscheidung vom 14.12.1926 - VI 342/26 (https://dejure.org/1926,254)
RG, Entscheidung vom 14. Dezember 1926 - VI 342/26 (https://dejure.org/1926,254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Frage der Haftung einer gewerbsmäßigen Auskunftei für die Richtigkeit ihrer Auskünfte.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftei; Haftungsausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 122
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.04.1961 - VII ZR 9/60

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen beim Werkvertrag

    Solche Ansprüche verjähren vielmehr nach § 195 BGB in 30 Jahren (RGZ 62, 119; 64, 41; 66, 12, 16; 71, 173; 95, 2; 115, 122, 125; RG Warn 1920, 33; RG JW 1938, 1646; sowie die Entscheidungen des erkennenden Senats VII ZR 167/59 vom 5. Dezember 1960 u. VII ZR 20/59 vom 18. Februar 1960).
  • BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Das Reichsgericht hat solche Freizeichungsklauseln bei Auskunfteien und Banken rechtlich anerkannt und nur einschränkend bemerkt, daß die Haftung für Vorsatz verfassungsmässig berufener Vertreter im Sinne des § 30 BGB oder leitender Angestellter, die solchen Vertretern gleichzustellen seien, nicht ausgeschlossen werden dürfe (RGZ 115, 122; WarnRspr 1934, 156; BankArch 1933, 228; 1937, 85; vgl. auch BGHZ 13, 198 [201]).
  • BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52

    Rechtsmittel

    Ob der Ausschluß der Haftung zu beschränken wäre auf Schadensersatzansprüche wegen solcher positiven Vertragsverletzungen, die unmittelbar die Herstellung des Werkes betreffen und zu einer Mangelhaftigkeit des Werkes selbst führen und die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 93, 158 [160 f]; LZ 1916 Sp. 1362 ff Nr. 4) auch die Anwendung der für echte Gewährleistungsansprüche geltenden kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB rechtfertigen, kann hier dahingestellt bleiben; denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß alle Schäden, deren Ersatz die Klägerin fordert, darauf zurückzuführen waren, daß nach der Behauptung der Klägerin Teile des Werkes selbst, nämlich Ölkupplung, Servo-Motor und Ölentleerungsring, infolge eines von der Beklagten zu vertretenden Verhaltens fehlerhaft und unbrauchbar geworden waren und daß sie keineswegs "nur durch das Hinzutreten eines besonderen selbständigen Ereignisses herbeigeführt" worden sind (RGZ 115, 122 [125]).
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